EUROPÄISCHER DACHVERBAND FÜR HUMANISTISCHE SEELSORGE
Unsere Statuten
Statuten des Vereins
EUROPÄISCHER DACHVERBAND FÜR HUMANISTISCHE SEELSORGE
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „EUROPÄISCHER DACHVERBAND FÜR HUMANISTISCHE
SEELSORGE“, Kurzform „EDHS“.
(2) Der EDHS ist überparteilich, offen für kulturelle und religiöse Diversität, und vertritt ein
humanistisch-integrales Weltbild im Geiste humanistischer Ethik. Das zentrale Leitmotiv des
Vereins ist die humanistisch-seelsorgliche und spirituelle Begleitung von Menschen mit oder
ohne religiöse Gesinnung oder Religionszugehörigkeit, in einer zunehmend säkularen
Gesellschaft. Der Verband ist im Sinne der humanistischen Ethik mit keiner anerkannten
Kirche oder Religionsgemeinschaft assoziiert, und agiert unabhängig von deren Dogmen und
jeglichen Absolutheitsansprüchen. Der EDHS greift weder im Rahmen des Zweckes noch der
Betätigungsfelder in die Lehren bestehender Religionen oder deren Verbreitung ein.
(3) Er hat seinen Sitz in 5310 Mondsee, Wolf Huber-Str. 6/1, und ist sowohl national, wie
auch global tätig und vernetzt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein, der sich als Dachverband versteht, und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn
ausgerichtet ist,
(1) bemüht sich um die Aus- und Weiterbildung Humanistischer Seelsorgerinnen und
Seelsorger. Die Humanistische Seelsorge bietet jenen Menschen eine besonders achtsame
und sprachsensible, seelsorgliche Begleitung an, die sich bewusst als nicht-religiös bezeichnen
(atheistisch, agnostisch), die einen spirituellen Weg eingeschlagen haben, und/oder keiner
Religion oder Glaubensgemeinschaft angehören (ohne Bekenntnis, post-konfessionell).
Humanistische Seelsorgerinnen und Seelsorger sind grundlegend mit keiner anerkannten
Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Lehren oder Verbreitung assoziiert. Die Ausbildung
zum Humanistischen Seelsorger/zur Humanistischen Seelsorgerin ist allerdings auch
ausgebildeten SeelsorgerInnen aus bestehenden Religionsgemeinschaften als Weiterbildung
zugänglich.
(2) bildet RednerInnen für nicht-religiöse Zeremonien wie Namensgebungsfeste, freie
Trauungen und Verabschiedungen aus.
(3) vermittelt freiberufliche humanistische SeelsorgerInnen, sowie ordinierte
ZelebrantInnen der Humanistischen Ordensgemeinschaft. Diese
Vermittlungstätigkeit richtet sich
a) an Menschen ohne Religionszugehörigkeit (o.B.)
b) an Menschen mit Religionszugehörigkeit, die in besonderen Fällen um eine humanistische
Seelsorge oder humanistische rituelle oder zeremonielle Begleitung ansuchen (z.B. multi-
religiöse Familiensituation in der seelsorglichen und spirituellen Trauer- und
Krisenbegleitung, Verabschiedung eines Familienmitgliedes ohne Religionszugehörigkeit,
Seelsorge und Krisenbegleitung rund um sexuelle Diversität und Neurodiversität)
c) an nicht-religiöse Menschen, deren seelsorgliche, rituelle oder zeremonielle Begleitung eine
besondere Sprachsensibilität voraussetzt (z.B. Atheisten, Agnostiker, Post-Konfessionelle)
d) an Menschen, deren seelsorgliche, rituelle oder zeremonielle Begleitung ein ausgeprägtes
multi-kulturelles und religionsübergreifendes Bewusstsein voraussetzt (z.B. Menschen in
multi-kulturellen und multi-religiösen Familien mit Migrationshintergrund ohne
Religionszugehörigkeit)
e) an Menschen, deren seelsorgliche, rituelle oder zeremonielle Begleitung eine besonders
ausgeprägte Verständnistiefe und Erfahrenheit in der spirituellen Bewusstseinsarbeit
erfordert (z.B. Menschen in schwierigen sozialen Lebenssituationen, Trauer- und
Krisenbewältigung, rituelle und zeremonielle Übergangsbegleitung, Frauenbegleitung, Peak-
Experiences)
(4) greift im Zuge der Vereinstätigkeit nicht in die Lehren oder Verbreitung einer anerkannten
Kirche oder Religionsgemeinschaft ein. Alle vermittelten Dienstleistungen orientieren sich an
den seelischen und spirituellen Bedürfnissen einer interkulturellen, pluralistischen,
relativistischen und zunehmend säkularen Gesellschaft, und dienen dem Erhalt und der
Förderung der natürlichen Religiosität und Spiritualität, die einem jedem Menschen
innewohnt, und welche in einem achtsamen und respektvollen Umgang mit sich selbst, dem
sozialen Umfeld und allen Lebensformen zum Ausdruck kommt.
(5) bietet Info-Veranstaltungen und Vorträge in Kooperation mit der Humanistischen
Ordensgemeinschaft an.
(6) unterstützt durch Vorträge, sowie Aus- und Weiterbildungen ein integrales und
humanistisches Werteverständnis, und fördert ein multi-kulturelles, multi-religiöses und
spirituelles Bewusstsein.
(7) bezweckt die Förderung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der humanistischen
Seelsorge auf nationaler und internationaler Ebene. Zur Erreichung dieses Zwecks kann der
Verein insbesondere:
a) eine Akademie oder vergleichbare Bildungseinrichtungen errichten und betreiben,
b) Aus-, Fort- und Weiterbildungen, Lehrgänge, Seminare und Fachtagungen organisieren und
durchführen,
c) Zertifikate, Diplome und andere Qualifikationsnachweise auf Grundlage definierter
Qualitätsstandards vergeben,
d) Ausbildungsprogramme und Qualifikationen im Sinne nationaler und europäischer
Bildungsrahmen entwickeln und anerkennen lassen,
e) mit nationalen und internationalen Organisationen kooperieren sowie europaweite
Zertifizierungen anstreben und vergeben,
f) ein Register qualifizierter humanistischer SeelsorgerInnen führen,
g) Regional- und Arbeitsgruppen einrichten. Diese sind organisatorische Einheiten des Vereins
ohne eigene Rechtspersönlichkeit und handeln im Einklang mit den Statuten sowie den
Richtlinien des Dachverbandes. Die organisatorische Einbindung und Aufgabenverteilung
wird vom Vorstand beschlossenen sowie in ergänzenden Ordnungen geregelt werden.
h) Ethikrichtlinien und berufliche Standards entwickeln und deren Einhaltung fördern,
i) Forschungs- und Entwicklungsprojekte initiieren und Publikationen herausgeben,
j) die Interessen der humanistischen SeelsorgerInnen in der Öffentlichkeit vertreten.
k) an Gesellschaften beteiligen
l) Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks eigene Einrichtungen gründen oder sich an
solchen beteiligen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge und Veranstaltungen,
b) Aus- und Weiterbildungen;
e) die Nutzung des Internets und anderer elektronischer Medien;
f) Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen zu Fragen des aktuellen Weltgeschehens,
soweit sie den Tätigkeitsbereich des Vereins berühren;
g) Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen im In- und Ausland;
h) öffentliche Kundgebungen
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) öffentliche Förderungen
c) Erträge von Veranstaltungen
d) Verkauf von Druckwerken
e) Erbringung von Dienstleistungen und Merchandising
f) Spenden und andere Zuwendungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche und Fördermitglieder Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern, oder vorübergehend nicht
aktiv als SeelsorgerIn tätig sind (Karenz, Pensionierung, längerer Ausfall). Ehrenmitglieder
sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich zu den Grundsätzen des
Vereines bekennen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden.
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Fördermitglieder
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung.
(3) Der Verein erhebt, speichert, verarbeitet und nützt personenbezogene Daten Name, Titel,
Geburtsdatum, Ausbildung, Anschrift, Telefon, und E-Mailadresse seiner Mitglieder zum
Zwecke der Mitgliederverwaltung und Beitragsvorschreibung entsprechend der geltenden
Datenschutz-Gesetzesgrundlage der Republik.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
oder durch Ausschluss.
(1) Der Austritt aus dem Verein kann, unter Einhaltung folgender Fristen, das ganze Jahr über
erfolgen. Die Kündigung ist per eingeschriebenem, handschriftlich unterschriebenen Brief,
dem Verein unter der Adresse oder eingescannt per E-Mail zur Kenntnis zu bringen. Die
Kündigung hat schriftlich bis 1. Dezember eines Jahres beim Verein einzulangen. Anschrift:
EUROPÄISCHER DACHVERBAND FÜR HUMANISTISCHE SEELSORGE, Wolf Huber-Str. 6/1, 5310
Mondsee. Für die Rechtzeitigkeit ist das Absendedatum maßgeblich.
(2) Der bereits einbezahlte Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird nicht zurückgezahlt.
(3) Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann bei der Generalversammlung mit
einfacher Mehrheit auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen
unkollegialem und/oder unehrenhaften Verhalten verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus Gründen der Unkollegialität und/oder
Unehrenhaftigkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vereinsvorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(3) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht im
Folgejahr steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, die ihre Mitgliedsbeiträge bis zum
30. September des laufenden Jahres bezahlt haben.
(4) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann von der Vereinsleitung die
Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(5) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung von der Vereinsleitung über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat die Vereinsleitung den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(6) Die Mitglieder sind von der Vereinsleitung über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die
Rechnungsprüfer/innen einzubinden.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung
(1) der Vorstand (§11)
(2) die Rechnungsprüfer (§14)
(3) und das Schiedsgericht (§15)
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich Anfang März statt.
(1) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
f) binnen vier Wochen statt.
(2) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder
per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-
Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch die/einen
Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren
Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Beschlussfassung über den Voranschlag;
(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(5) Entlastung des Vorstands;
(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
für außerordentliche Mitglieder;
(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(3) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
(4) Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(2) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(3) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
(5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den
geprüften Rechnungsabschluss;
(6) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen)
des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
(9) Die Funktion des Obmanns/der Obfrau darf nicht gleichzeitig mit der Funktion des
Kassiers/der Kassierin ausgeübt werden.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche soziale Zwecke wie dieser Verein
verfolgt.
§17 Inkrafttreten dieser Statuten und Übergangsbestimmungen
Diese Statuten treten mit Nichtuntersagung durch die zuständige Behörde (Vereinsbehörde)
in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden alten Statuten ihre
Gültigkeit.