Unsere Statuten

Statuten des Vereins

 

EUROPÄISCHER DACHVERBAND FÜR HUMANISTISCHE SEELSORGE

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „EUROPÄISCHER DACHVERBAND FÜR HUMANISTISCHE SEELSORGE“, Kurzform „EDHS“.

(2) Der EDHS ist überparteilich, offen für kulturelle und religiöse Diversität, und vertritt ein humanistisch-integrales Weltbild im Geiste humanistischer Ethik. Das zentrale Leitmotiv des Vereins ist die humanistisch-seelsorgliche und spirituelle Begleitung von Menschen mit oder ohne religiöse Gesinnung oder Religionszugehörigkeit, in einer zunehmend säkularen Gesellschaft. Der Verband ist im Sinne der humanistischen Ethik mit keiner anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft assoziiert, und agiert unabhängig von deren Dogmen und jeglichen Absolutheitsansprüchen. Der EDHS greift weder im Rahmen des Zweckes noch der Betätigungsfelder in die Lehren bestehender Religionen oder deren Verbreitung ein.

(3) Er hat seinen Sitz in 5310 Mondsee, Wolf Huber-Str. 6/1, und ist sowohl national, wie auch global tätig und vernetzt.

 

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein, der sich als Dachverband versteht, und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist,

(1) bemüht sich um die Aus- und Weiterbildung Humanistischer Seelsorgerinnen und Seelsorger. Die Humanistische Seelsorge bietet jenen Menschen eine besonders achtsame und sprachsensible, seelsorgliche Begleitung an, die sich bewusst als nicht-religiös bezeichnen (atheistisch, agnostisch), die einen spirituellen Weg eingeschlagen haben, und/oder keiner Religion oder Glaubensgemeinschaft angehören (ohne Bekenntnis, post-konfessionell). Humanistische Seelsorger:innen sind grundlegend mit keiner anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft, deren Lehren oder Verbreitung assoziiert. Die Ausbildung zum Humanistischen Seelsorger/zur Humanistischen Seelsorgerin ist allerdings auch ausgebildeten Seelsorger:innen aus bestehenden Religionsgemeinschaften als Weiterbildung zugänglich.

(2) bildet humanistische Seelsorge:innen und frei Redner:innen aus.

(3) vermittelt freiberufliche humanistische Seelsorger:innen, frei Redner:innen und Zelebrant:innen der Humanistischen Ordensgemeinschaft. Diese Vermittlungstätigkeit richtet sich 

  1. an Menschen ohne Religionszugehörigkeit (o.B.)
  2. an Menschen mit Religionszugehörigkeit, die in besonderen Fällen um eine humanistische Seelsorge oder humanistische rituelle oder zeremonielle Begleitung ansuchen (z.B. multi-religiöse Familiensituation in der seelsorglichen und spirituellen Trauer- und Krisenbegleitung, Verabschiedung eines Familienmitgliedes ohne Religionszugehörigkeit, Seelsorge und Krisenbegleitung rund um sexuelle Diversität und Neurodiversität)
  3. an nicht-religiöse Menschen, deren seelsorgliche, rituelle oder zeremonielle Begleitung eine besondere Sprachsensibilität voraussetzt (z.B. Atheisten, Agnostiker, Post-Konfessionelle)
  4. an Menschen, deren seelsorgliche, rituelle oder zeremonielle Begleitung ein ausgeprägtes multi-kulturelles und religionsübergreifendes Bewusstsein voraussetzt (z.B. Menschen in multi-kulturellen und multi-religiösen Familien mit Migrationshintergrund ohne Religionszugehörigkeit)
  5. an Menschen, deren seelsorgliche, rituelle oder zeremonielle Begleitung eine besonders ausgeprägte Verständnistiefe und Erfahrenheit in der spirituellen Bewusstseinsarbeit erfordert (z.B. Menschen in schwierigen sozialen Lebenssituationen, Trauer- und Krisenbewältigung, rituelle und zeremonielle Übergangsbegleitung, Frauenbegleitung, Peak-Experiences)

(4) greift im Zuge der Vereinstätigkeit nicht in die Lehren oder Verbreitung einer anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft ein. Alle vermittelten Dienstleistungen orientieren sich an den seelischen und spirituellen Bedürfnissen einer interkulturellen, pluralistischen, relativistischen und zunehmend säkularen Gesellschaft, und dienen dem Erhalt und der Förderung der natürlichen Religiosität und Spiritualität, die einem jedem Menschen innewohnt, und welche in einem achtsamen und respektvollen Umgang mit sich selbst, dem sozialen Umfeld und allen Lebensformen zum Ausdruck kommt.

(5) bietet Info-Veranstaltungen und Vorträge in Kooperation mit der Humanistischen Ordensgemeinschaft an.

(6) unterstützt durch Vorträge, sowie Aus- und Weiterbildungen ein integrales und humanistisches Werteverständnis, und fördert ein multi-kulturelles, multi-religiöses und spirituelles Bewusstsein.

(7) bezweckt die Förderung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der humanistischen Seelsorge auf nationaler und internationaler Ebene. Zur Erreichung dieses Zwecks kann der Verein insbesondere:

  1. eine Akademie oder vergleichbare Bildungseinrichtungen errichten und betreiben,
  2. Aus-, Fort- und Weiterbildungen, Lehrgänge, Seminare und Fachtagungen organisieren und durchführen,
  3. Zertifikate, Diplome und andere Qualifikationsnachweise auf Grundlage definierter Qualitätsstandards vergeben,
  4. Ausbildungsprogramme und Qualifikationen im Sinne nationaler und europäischer Bildungsrahmen entwickeln und anerkennen lassen,
  5. mit nationalen und internationalen Organisationen kooperieren sowie europaweite Zertifizierungen anstreben und vergeben,
  6. ein Register qualifizierter humanistischer SeelsorgerInnen führen,
  7. Regional- und Arbeitsgruppen einrichten. Diese sind organisatorische Einheiten des Vereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit und handeln im Einklang mit den Statuten sowie den Richtlinien des Dachverbandes. Die organisatorische Einbindung und die Aufgabenverteilung werden vom Vorstand beschlossen und in ergänzenden Ordnungen geregelt.
  8. Ethikrichtlinien und berufliche Standards entwickeln und deren Einhaltung fördern.
  9. Forschungs- und Entwicklungsprojekte initiieren und Publikationen herausgeben.
  10. die Interessen der humanistischen SeelsorgerInnen in der Öffentlichkeit vertreten.
  11. Der Dachverband ist berechtigt, zur Erfüllung seines Zwecks eigene Einrichtungen zu gründen sowie sich an juristischen Personen und Gesellschaften zu beteiligen, sofern dies dem Vereinszweck dient.“

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(1) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge und Veranstaltungen, 
b) Aus- und Weiterbildungen;
e) die Nutzung des Internets und anderer elektronischer Medien;
f) Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen zu Fragen des aktuellen Weltgeschehens, soweit sie den Tätigkeitsbereich des Vereins berühren;
g) Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen im In- und Ausland;
h) öffentliche Kundgebungen

 

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) öffentliche Förderungen 

c) Erträge von Veranstaltungen
d) Verkauf von Druckwerken
e) Erbringung von Dienstleistungen und Merchandising
f) Spenden und andere Zuwendungen

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehren- und Fördermitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die zur Entrichtung des von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrags verpflichtet sind und sich aktiv an der Umsetzung des Vereinszwecks beteiligen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die vorübergehend nicht aktiv als Seelsorger:innen tätig sind (z. B. aufgrund von Karenz, Pensionierung, Krankheit, Weiterbildung oder sonstiger persönlicher Gründe) und für diesen Zeitraum von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befreit werden.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 

(5) Fördermitglieder sind Personen, die die Tätigkeit des Vereins finanziell, insbesondere durch die Entrichtung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags, unterstützen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereines bekennen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung.

(3) Der Dachverband erhebt, speichert, verarbeitet und nützt personenbezogene Daten Name, Titel, Geburtsdatum, Ausbildung, Anschrift, Telefon, und E-Mailadresse seiner Mitglieder zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und Beitragsvorschreibung entsprechend der geltenden Datenschutz-Gesetzesgrundlage der Republik.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(1) Der Austritt aus dem Dachverband kann, unter Einhaltung folgender Fristen, das ganze Jahr über erfolgen. Die Kündigung ist per eingeschriebenem, handschriftlich unterschriebenen Brief, dem Verein unter der Adresse oder eingescannt per E-Mail zur Kenntnis zu bringen. Die Kündigung hat schriftlich bis 1. Dezember eines Jahres beim Verein einzulangen. Anschrift: EUROPÄISCHER DACHVERBAND FÜR HUMANISTISCHE SEELSORGE, Wolf Huber-Str. 6/1, 5310 Mondsee. Für die Rechtzeitigkeit ist das Absendedatum maßgeblich.

(2) Der bereits einbezahlte Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird nicht zurückgezahlt.

(3) Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, insbesondere bei grober Verletzung von Mitgliedspflichten, vereinsschädigendem Verhalten oder bei unkollegialem oder unehrenhaftem Verhalten.

a) Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit, schwerwiegendem statutenwidrigem Verhalten oder rechtswidrigen Handlungen, die dem Verein erheblichen Schaden zufügen oder dessen Zweck gefährden, kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. gemäß § 9 Abs. 1 lit. a und b

b) Diese kann den sofortigen Ausschluss des Mitglieds aus wichtigem Grund beschließen. Ein solcher Beschluss kann ohne Einhaltung von Fristen gefasst werden.

c) Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus Gründen der Unkollegialität und/oder Unehrenhaftigkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen zu nutzen.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, sofern die Mitgliedsbeiträge bis spätestens 30. September des laufenden Jahres vollständig entrichtet wurden. Bei späterem Eintritt ist der Mitgliedsbeitrag binnen vier Wochen nach Aufnahme zu entrichten; das Stimmrecht entsteht erst nach vollständiger Zahlung.

(4) Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann von der Vereinsleitung die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung von der Vereinsleitung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, ist den betreffenden Mitgliedern diese Information auch außerhalb der Mitgliederversammlung binnen vier Wochen zu erteilen.

(6) Die Mitglieder sind von der Vereinsleitung über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Erfolgt dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer:innen einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins schaden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der Beitrittsgebühr sowie der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung 

(1) der Vorstand (§11)

(2) die Rechnungsprüfer (§14)

(3) und das Schiedsgericht (§15)

 

§ 9: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich Anfang März statt.

(1) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

f) binnen vier Wochen statt.

(2) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

(3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/ die Obfrau, in Verhinderungsfall dessen Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Beschlussfassung über den Voranschlag; 

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

(5) Entlastung des Vorstands;

(6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

(7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.

(1) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(3) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. 

(4) Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann/ die Obfrau, bei Verhinderung die Stellvertretung. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, Regional- und Arbeitsgruppen einzurichten. Diese sind organisatorische Einheiten des Vereins ohne eigene Rechtspersönlichkeit und handeln im Einklang mit den Statuten sowie den Richtlinien des Dachverbandes. Die organisatorische Einbindung und Aufgabenverteilung legt der Vorstand fest; Näheres wird in ergänzenden Ordnungen geregelt.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(2) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(3) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung

(5) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(6) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann/ die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

(9) Die Funktion des Obmanns/der Obfrau darf nicht gleichzeitig mit der Funktion des Kassiers/der Kassierin ausgeübt werden.

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche soziale Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

§17 Inkrafttreten dieser Statuten und Übergangsbestimmungen
Diese Statuten treten mit Nichtuntersagung durch die zuständige Behörde (Vereinsbehörde) in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden alten Statuten ihre Gültigkeit.

 

§18 Haftung des Vereins

(1) Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten, die von seinen Organen oder beauftragten Personen im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis begründet werden.

(2) Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vereins sowie seiner Organe und beauftragten Personen ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

(3) Haftung bei seelsorgerlicher Tätigkeit

(a) Die Tätigkeit der humanistischen Seelsorge erfolgt auf freiwilliger Basis und in Eigenverantwortung der in Anspruch nehmenden Personen.

(b) Die angebotenen Leistungen stellen keine medizinische, psychotherapeutische, psychologische oder rechtsberatende Tätigkeit dar.

(c) Der Verein übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für Schäden, die aus der Inanspruchnahme der seelsorgerlichen Angebote entstehen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

(4) Haftung von ehrenamtlich und beauftragten Personen

(a) Die ehrenamtlich tätigen Vereinsorgane, Mitglieder und Seelsorger:innen sind verpflichtet, ihre Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Ehrenamtlich tätige Funktionär:innen haften dem Verein gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

(b) Für sonstige für den Verein tätige Personen, insbesondere freiberuflich oder auf Honorarbasis tätige Personen, gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Haftungsregelungen.

(5) Haftung gegenüber Dritten

Der Verein übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für Schäden gegenüber Dritten, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Vereinsorganen oder beauftragten Personen beruhen.
 Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(6) Haftpflichtversicherung

Der Verein kann eine Haftpflichtversicherung abschließen, die Risiken aus der Vereinstätigkeit, insbesondere aus der humanistischen seelsorgerlichen Tätigkeit, abdeckt und sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für eine angemessene Absicherung seiner Tätigkeit.

(7) Eigenverantwortung 

Alle Mitglieder sowie Teilnehmer:innen an Veranstaltungen und Angeboten handeln eigenverantwortlich und sind verpflichtet, ihre persönlichen Grenzen sowie gesundheitlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen selbst zu berücksichtigen. Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung durch die als Seelsorger:innen tätigen Personen wird empfohlen, ist jedoch nicht verpflichtend.

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten. 

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